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Zielgruppen
Opfer
Wer hat Anspruch auf Opferhilfe?
Anspruch auf Opferhilfe hat, wer durch eine Straftat unmittelbar körperlich, sexuell oder psychisch beeinträchtigt worden ist.
In Frage kommt die Opferhilfe namentlich bei:
- Körperverletzung, Tötung
- Vergewaltigung, sexueller Nötigung und sexueller Ausbeutung
- schwerer Drohnung und Nötigung
- Freiheitsberaubung, Geiselnahme
- Verkehrsunfällen mit Verletzungs- oder Todesfolge
Der Anspruch auf Opferhilfe setzt nicht voraus, dass ein Strafverfahren durchgeführt wird. Die Opferhilfe kann auch beansprucht werden, wenn keine Strafanzeige gemacht wird und/oder die Täterschaft unbekannt oder flüchtig ist. Nahe Angehörige können sich ebenfalls beraten lassen und haben zudem unter bestimmten Voraussetzungen auch Anspruch auf Hilfe.
- Broschüren
- Jugendstrafrechtspflege
- Stopp-Gewalt / Informationen der Schule und weiteren Institutionen
- Kantonale Opferhilfestelle
- Gewaltschutzgesetz
- Schweizerische Kriminalprävention
- Tel. 147 - Beratung und Hilfe für Jugendliche (Pro Juventute)
- Elternnotruf
- feel ok - Viele nützliche Informationen für Jugendliche und Erwachsene
- Radix - Schweizerische Gesundheitsstiftung
