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Waffen
Gesetzliche Grundlagen
- Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG) SR 514.54
- Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WV) SR 514.541
- Kantonale Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WafVO) LS 552.1
Keine Waffen im Sinne der Gesetzgebung
Gegenstände die zwar gefährlich sein können, jedoch nicht unter die Waffengesetzgebung fallen. Beispielsweise:
- Abschussvorrichtung für PTG (Signalstift)
- Pfefferspray (Inhaltsstoff OC)
- Zweihändig bedienbare Messer; unabhängig der Grösse (Taschenmesser)
- Einhändig bedienbare manuelle Messer; unabhängig der Grösse
- Asymmetrische Dolche
- Asymmetrische Dolche mit Säge, Haken oder Zacken (z.B. Pfadidolch)
- Antike Feuerwaffen (hergestellt vor 1870); jedoch Tragverbot
- Antike Hieb- Stich- und andere Waffen (hergestellt vor 1900); jedoch Tragverbot
- Federwaffen wie Armbrust oder Pfeilbogen
Waffen im Sinne der Gesetzgebung
Gegenstände die (unter bestimmten Voraussetzungen) zwar erworben, aber (ohne Bewilligung) nicht getragen werden dürfen. Beispielsweise:
- Feuerwaffen wie Pistolen, Revolver, Gewehre, etc.
- Gasschusswaffen
- Schreckschusswaffen
- Tränengasspray (Inhaltsstoff CS oder CN)
- Schlagstöcke
- Druckluft- und CO2 - Waffen; wenn Mündungsenergie min. 7.5 Joule oder Verwechslungsgefahr
- Imitations- und Softair-Waffen, wenn Verwechslungsgefahr
- Paintball-Waffen, wenn Verwechslungsgefahr
Verbotene Waffen im Sinne der Gesetzgebung
Gegenstände die weder erworben noch getragen werden dürfen (Hinweis Ausnahmebewilligung). Beispielsweise:
- Seriefeuerwaffen wie Maschinenpistolen, etc.
- Automatische Messer, wenn Klinge mehr als 5 cm und Gesamtlänge mehr als 12 cm
- Schmetterlingsmesser, wenn Klinge mehr als 5 cm und Gesamtlänge mehr als 12 cm
- Wurfmesser; unabhängig von Form und Grösse
- Symmetrische Dolche, wenn Klingenlänge kleiner als 30 cm
- Schlagringe
- Schlagruten
- Wurfsterne
- Schleudern mit Armstütze
- Elektroschockgeräte
- Waffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen wie schiessende Handys, etc.
Wo erhalte ich einen Waffentragschein
Im Kanton Zürich werden die Waffentragscheine durch die Statthalterämter des Wohnbezirkes ausgestellt.
Übertragung (Kauf, Tausch, Schenkung, Erbschaft, Miete und Gebrauchsleihe) von meldepflichtigen Waffen unter Privatpersonen
Meldepflichtige Waffen (z. Bsp. CH-Karabiner etc.) und deren wesentliche Bestandteile - sowohl im Handel als auch zwischen Privatpersonen - müssen mittels schriftlichem Vertrag veräussert werden. Die Vorlage für einen solchen Vertrag ist auf der Webseite des EJPDs erhältlich. Handelt es sich um eine Feuerwaffe, so ist eine Kopie des Vertrags von der übertragenden Person innert 30 Tagen nach Vertragsabschluss an das Kantonale Waffenbüro zu senden.
Wie entsorge ich nicht mehr benötigte Waffen
Nicht mehr benötigte Waffen können in jedem Polizeiposten oder bei den Verkehrsstützpunkten der Kantonspolizei Zürich oder direkt beim Fachdienst Waffen/Sprengstoffe, Lessingstrasse 33-35, 8002 Zürich, gegen eine Empfangsbestätigung abgegeben werden. Eine entsprechend erstellte Verzichtserklärung muss vom Überbringer unterzeichnet werden.
Links zum Thema
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
- EJPD - Abgriff: Themen -> Sicherheit -> Waffen
- EJPD - Broschüre: „Schweizerisches Waffenrecht“ (Stand Juli 2010)
- EJPD - Merkblatt für den Handel mit Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen
- EJPD - Gesuche und Formulare (Waffenerwerbschein, Nachmeldung, Gesuch EU-Feuerwaffenpass etc.)
- EJPD - Schriftlicher Vertrag für die Übertragung einer Waffe
- EJPD - Merkblätter
